9 U 201/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-06, 9 U 201/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-06, 9 U 201/18
9 U 201/18Tribunal supérieur6 sept. 2019
Regest
1. Fahrlässig handelt, wer in Kenntnis des möglichen Abkippens der von einem Gabelstapler über rutschiges und teilweise abfallendes Baustellengelände transportierten Ware mit einem Geamtgewicht von 500 kg und einer Stapelhöhe von 2,6 m es zulässt, dass sich Menschen in dem Gefahrenbereich aufhalten. 2. An der für das Eingreifen einer Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VI erforderlichen Absprache über eine ausdrückliche oder konkludente Zusammenarbeit fehlt es, wenn der Schädiger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO angibt, die Hilfe des später Geschädigten nicht gewünscht zu haben.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 201/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-06
Aktenzeichen: 9 U 201/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0906.9U201.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 823 Abs. 1 und 2 BGB; § 116 SGB X; § 106 Abs. 3 SGB VII, § 141 ZPO
Leitsätze
Fahrlässig handelt, wer in Kenntnis des möglichen Abkippens der von einem Gabelstapler über rutschiges und teilweise abfallendes Baustellengelände transportierten Ware mit einem Geamtgewicht von 500 kg und einer Stapelhöhe von 2,6 m es zulässt, dass sich Menschen in dem Gefahrenbereich aufhalten.
An der für das Eingreifen einer Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VI erforderlichen Absprache über eine ausdrückliche oder konkludente Zusammenarbeit fehlt es, wenn der Schädiger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO angibt, die Hilfe des später Geschädigten nicht gewünscht zu haben.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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