32 SA 58/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-17, 32 SA 58/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-17, 32 SA 58/19
32 SA 58/19Tribunal supérieur17 sept. 2019
Regest
Wird in einer Klageschrift vorgetragen, dass die kaufmännischen Parteien unter Bezugnahme auf - nicht vorgelegte - AGB einen bestimmten Ort als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben, und bleibt dieser Vortrag auch nach dem Hinweis des Gerichts auf eine dann vorliegende Unzuständigkeit - unter Stellung eines Verweisungsantrags durch den Kläger - unstreitig, kann die Verweisung des Rechtsstreits an das nach dem Vorbringen örtlich zuständige Gericht verbindlich sein, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Ortsangabe in der Klageschrift unrichtig war und nach dem tatsächlichen Inhalt der AGB das zunächst angerufene Gericht örtlich zuständig gewesen wäre. Bei einem unstreitigen Sachvortrag zum Inhalt der AGB und einem gestellten Verweisungsantrag, dem der Beklagte zudem noch zugestimmt hat, ist das zunächst angerufene Gericht nicht verpflichtet, den vorgetragenen Inhalt der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung weitergehend zu überprüfen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 58/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-17
Aktenzeichen: 32 SA 58/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0917.32SA58.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Leitsätze
Wird in einer Klageschrift vorgetragen, dass die kaufmännischen Parteien unter Bezugnahme auf - nicht vorgelegte - AGB einen bestimmten Ort als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben, und bleibt dieser Vortrag auch nach dem Hinweis des Gerichts auf eine dann vorliegende Unzuständigkeit - unter Stellung eines Verweisungsantrags durch den Kläger - unstreitig, kann die Verweisung des Rechtsstreits an das nach dem Vorbringen örtlich zuständige Gericht verbindlich sein, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Ortsangabe in der Klageschrift unrichtig war und nach dem tatsächlichen Inhalt der AGB das zunächst angerufene Gericht örtlich zuständig gewesen wäre. Bei einem unstreitigen Sachvortrag zum Inhalt der AGB und einem gestellten Verweisungsantrag, dem der Beklagte zudem noch zugestimmt hat, ist das zunächst angerufene Gericht nicht verpflichtet, den vorgetragenen Inhalt der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung weitergehend zu überprüfen.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin.
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