Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-17, 32 SA 60/19

32 SA 60/19Tribunal supérieur17 sept. 2019

Regest

Wird auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit vor der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verzichtet, ist der Rügeverzicht verbindlich und rechtfertigt keine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit. Eine nach dem verbindlichen Rügeverzicht beschlossene Verweisung kann willkürlich und damit unverbindlich sein.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 60/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-17

Aktenzeichen: 32 SA 60/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0917.32SA60.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Leitsätze

Wird auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit vor der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verzichtet, ist der Rügeverzicht verbindlich und rechtfertigt keine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit. Eine nach dem verbindlichen Rügeverzicht beschlossene Verweisung kann willkürlich und damit unverbindlich sein.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Dortmund.

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