Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-10, 24 U 89/18

24 U 89/18Tribunal supérieur10 oct. 2019

Regest

1. Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich, gilt für den Erstattungsanspruch des Streithelfers wegen der Bezugnahme in § 101 Abs. 1 ZPO die Regel des § 98 ZPO sinngemäß auch für die Kosten des Streithelfers im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei 2. Zur Höhe des Streitwertes für die Nebenintervention.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 89/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-10

Aktenzeichen: 24 U 89/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1010.24U89.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Leitsätze

Beenden die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich, gilt für den Erstattungsanspruch des Streithelfers wegen der Bezugnahme in § 101 Abs. 1 ZPO die Regel des § 98 ZPO sinngemäß auch für die Kosten des Streithelfers im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei

Zur Höhe des Streitwertes für die Nebenintervention.

Tenor

Die Klägerin trägt die Kosten der Streithilfe erster Instanz zu 70 % und zweiter Instanz zu 67 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin die Kosten der Streithilfe selbst.

Der Streitwert der Nebenintervention wird auf 83.858,33 € festgesetzt

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