Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-29, 9 U 199/18

9 U 199/18Tribunal supérieur29 oct. 2019

Regest

Für die Beurteilung des Eintritts und des Schweregrades einer unfallbedingt geltend gemachten Halswirbelverletzung durch den medizinischen Sachverständigen ist es bei streitigem Sachstand unerlässliche Voraussetzung, dass das Ausmaß der auf den Verletzten infolge des Unfalls einwirkenden Beschleunigung durch technisches Sachverständigengutachten ermittelt wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 199/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-29

Aktenzeichen: 9 U 199/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1029.9U199.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: Art. 103 GG, § 7 Abs. 1 StVG, § 538Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

Für die Beurteilung des Eintritts und des Schweregrades einer unfallbedingt geltend gemachten Halswirbelverletzung durch den medizinischen Sachverständigen ist es bei streitigem Sachstand unerlässliche Voraussetzung, dass das Ausmaß der auf den Verletzten infolge des Unfalls einwirkenden Beschleunigung durch technisches Sachverständigengutachten ermittelt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Verdienstausfallschadens, des geltend gemachten Schmerzensgeldes, des Feststellungsantrages und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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