Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-07, 5 Ws 453 u. 454/19

5 Ws 453 u. 454/19Tribunal supérieur7 nov. 2019

Regest

Über die Aussetzung der vorab zu verbüßenden Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB muss - außer wenn der Verurteilte die nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung nicht erteilt - ein gesonderter Beschluss getroffen werden. Im Fall des § 454b Abs. 3 StPO ist eine gleichzeitige Entschei-dung nach § 57 StGB für sämtliche zu verbüßenden Freiheitsstrafen nicht möglich

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 453 u. 454/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-07

Aktenzeichen: 5 Ws 453 u. 454/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1107.5WS453U454.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 454b StPO, § 57 StGB, § 35 BtmG

Leitsätze

Über die Aussetzung der vorab zu verbüßenden Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB muss - außer wenn der Verurteilte die nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Einwilligung nicht erteilt - ein gesonderter Beschluss getroffen werden. Im Fall des § 454b Abs. 3 StPO ist eine gleichzeitige Entschei-dung nach § 57 StGB für sämtliche zu verbüßenden Freiheitsstrafen nicht möglich

Tenor

  1. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 08.08.2019 (Az. III-1 StVK 531 u. 532/19) wird aufgehoben.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.