Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-13, 8 W 30/19

8 W 30/19Tribunal supérieur13 nov. 2019

Regest

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird nicht allein dadurch begründet, dass der Gläubiger zuvor bei einem deutschen Gericht einen dinglichen Arrest erwirkt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 8 W 30/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-13

Aktenzeichen: 8 W 30/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1113.8W30.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: EuKoPfVO Art. 4 Ziff. 8; Art. 5; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3; Art. 10

Leitsätze

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird nicht allein dadurch begründet, dass der Gläubiger zuvor bei einem deutschen Gericht einen dinglichen Arrest erwirkt hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 21.500.000 €.

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