Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-26, 4 U 22/19

4 U 22/19Tribunal supérieur26 nov. 2019

Regest

1. Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpft allein an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers oder eines Dritten) an. 2. Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist nicht erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 22/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-26

Aktenzeichen: 4 U 22/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1126.4U22.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: UWG § 3a; BGB § 479; BGB § 312d Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9

Leitsätze

  1. Die Regelung in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB knüpft allein an die Existenz einer Garantieerklärung (des Produktverkäufers oder eines Dritten) an.

  2. Eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie ist nicht erforderlich, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.11.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote für den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu versehen, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben,

wie geschehen am 13.04.2018 auf der Handelsplattform „amazon“ unter der ASIN B002J94KFG „X Taschenwerkzeug Offiziersmesser Tinker rot, 1.4603“ durch den Hinweis: „Die X-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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