Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-10, 4 RVs 128/19

4 RVs 128/19Tribunal supérieur10 déc. 2019

Regest

1. Zur Bestimmung des Strafrahmens bei einer Tat nach § 177 Abs. 6 StGB, wenn gleichzeitige vertypte Strafmilderungsgründe vorliegen. 2. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt der Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei, ist dem deutschen Recht fremd; bei § 849 BGB handelt es sich um eine bewusste Ausnahmeregelung.

Texte intégral

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 128/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-10

Aktenzeichen: 4 RVs 128/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1210.4RVS128.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 177 Abs.6; StGB §§ 21; BGB §§ 291, 849 49

Leitsätze

  1. Zur Bestimmung des Strafrahmens bei einer Tat nach § 177 Abs. 6 StGB, wenn gleichzeitige vertypte Strafmilderungsgründe vorliegen.

  2. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt der Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei, ist dem deutschen Recht fremd; bei § 849 BGB handelt es sich um eine bewusste Ausnahmeregelung.

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe, dass das der Neben- und Adhäsionsklägerin zugesprochene Schmerzensgeld erst ab dem 19.10.2018 zu verzinsen ist, als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Adhäsionsklägerin wird für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A aus N bewilligt (§§ 404 Abs. 5 StPO, 119 Abs. 1 ZPO).

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