4 RVs 88/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-10, 4 RVs 88/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-10, 4 RVs 88/19
4 RVs 88/19Tribunal supérieur10 déc. 2019
Regest
Ein tätlicher Angriff ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beam-ten oder Soldaten zielende Einwirkung. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein da-rauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich. Jedenfalls eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung kann auch dann, wenn der Täter keinen Verletzungsvor-satz hat, ein tätlicher Angriff sein. Allein aus dem geringen Strafrahmensprung zwischen dem Grundtatbestand des § 114 Abs. 1 StGB und dem besonders schweren Fall i.S.v. § 114 Abs. 2 StGB folgt nicht das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Grund-tatbestands, wie sie in der Literatur teilweise gefordert wird (Anschluss an Senatsbe-schluss vom 12.02.2019 – 4 RVs 9/19).
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 88/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-10
Aktenzeichen: 4 RVs 88/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1210.4RVS88.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 114
Leitsätze
Ein tätlicher Angriff ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beam-ten oder Soldaten zielende Einwirkung. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein da-rauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich. Jedenfalls eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung kann auch dann, wenn der Täter keinen Verletzungsvor-satz hat, ein tätlicher Angriff sein. Allein aus dem geringen Strafrahmensprung zwischen dem Grundtatbestand des § 114 Abs. 1 StGB und dem besonders schweren Fall i.S.v. § 114 Abs. 2 StGB folgt nicht das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Grund-tatbestands, wie sie in der Literatur teilweise gefordert wird (Anschluss an Senatsbe-schluss vom 12.02.2019 – 4 RVs 9/19).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen - aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen
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