32 SA 68/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-16, 32 SA 68/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-16, 32 SA 68/19
32 SA 68/19Tribunal supérieur16 déc. 2019
Regest
Für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus Anlass einer Klage gegen mehrere natürliche Personen hat der Kläger regelmäßig den allgemeinen Gerichtsstand (gem. §§ 12, 13 ZPO, i.V.m. § 7 BGB den Wohnsitz) der Beklagten zu ermitteln und vorzutragen. Mit der Angabe einer anderen Anschrift (z.B. der der Arbeitsstelle der Beklagten) genügt er diesen Anforderungen nicht. Eine Amtsermittlung durch das für die Gerichtsstandbestimmung zuständige Gericht erfolgt insoweit nicht. Unterlässt der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises die Ermittlung des allgemeinen Gerichtstands, ist der Gerichtsstandbestimmungsantrag - derzeit - zurückzuweisen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 68/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-16
Aktenzeichen: 32 SA 68/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1216.32SA68.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 12, 13, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 7 BGB
Leitsätze
Für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus Anlass einer Klage gegen mehrere natürliche Personen hat der Kläger regelmäßig den allgemeinen Gerichtsstand (gem. §§ 12, 13 ZPO, i.V.m. § 7 BGB den Wohnsitz) der Beklagten zu ermitteln und vorzutragen. Mit der Angabe einer anderen Anschrift (z.B. der der Arbeitsstelle der Beklagten) genügt er diesen Anforderungen nicht. Eine Amtsermittlung durch das für die Gerichtsstandbestimmung zuständige Gericht erfolgt insoweit nicht. Unterlässt der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises die Ermittlung des allgemeinen Gerichtstands, ist der Gerichtsstandbestimmungsantrag - derzeit - zurückzuweisen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts aus der Klageschrift vom 18.09.2019 wird – derzeit - zurückgewiesen.
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