Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 495/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-01-30
Aktenzeichen: 15 W 495/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0130.15W495.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO §§ 19, 23; BGB § 140
Leitsätze
Eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung, dass zur Löschung eines Nießbrauchs die Vorlage der Sterbeurkunde genügen soll, kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit in die Erteilung einer postmortalen Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung umgedeutet werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.