Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 34/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-02-06
Aktenzeichen: 4 RBs 34/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0206.4RBS34.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 37 Abs. 2; StPO § 345; ZPO § 174
Leitsätze
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Von mehreren wirksamen Zustellungen ist nach § 37 Abs. 2 StPO nur die spätere für die Fristberechnung maßgebend, sofern die Frist zur Rechtsmitteleinlegung zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung nicht bereits versäumt war.
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Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, eine lediglich auf Veranlassung der Geschäfts-stelle vorgenommene Zustellung ist hingegen unwirksam.
Tenor
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Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 30.12.2019 wird aufgehoben.
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Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 19.08.2019 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.