Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 10+11/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 1 Ws 10+11/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.1WS10.11.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 57a, GG Art. 1
Leitsätze
In Fällen besonderer Schuldschwere – hier die Begehung vier weiterer Morde während der Entweichung aus dem Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes – kann die Festsetzung einer bis zum 90. Lebensjahr des Verurteilten währenden Mindestverbüßungsdauer von 28 Jahren angemessen sein, ohne gegen das Prinzip eines menschenwürdigen Strafvollzuges und die damit grundsätzlich verbundene Notwendigkeit der Gewährung einer realisierbaren Chance zu verstoßen, zu Lebzeiten die Freiheit wiederzuerlangen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfe