Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 36/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 3 Ws 36/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.3WS36.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer –
Normen: StPO § 33 Absatz 3; 33a Satz 1; § 201 Absatz 1; 145a Absatz 1
Leitsätze
-
Bei einem verteidigten Angeschuldigten reicht es in der Regel aus, den Verteidiger anzuhören, um den Anforderungen des § 33 Abs. 3 StPO zu entsprechen.
-
Dies gilt grundsätzlich auch für die Mitteilung der Anklageschrift gemäß § 201 Abs. 1 StPO, denn nach § 145a Abs. 1 StPO gelten der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
-
Durch die spätere Gewährung umfassender Akteneinsicht kann eine vorangegangene Gehörsverletzung geheilt werden.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.