Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 5/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-02-13
Aktenzeichen: 5 RVs 5/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.5RVS5.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 329 Abs. 1 StPO, § 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG
Leitsätze
Wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß denkgesetzlich ausgeschlossen sein, wenn das Gericht in seiner Entscheidung gebunden war.
Tenor
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- Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).