Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 17/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: 32 SA 17/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0226.32SA17.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 703d ZPO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO
Leitsätze
Sind deutsche Gerichte für ein Mahnverfahren international zuständig, dass gegen einen im Ausland wohnhaften Antragsgegner geführt werden soll, kann unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand für ein (gemeinsames) Mahnverfahren bestimmt werden, das sich auch gegen einen weiteren Antragsgegner mit inländischen Wohnsitz richten soll.
Tenor
Zu dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht wird das Amtsgericht
Hagen bestimmt.