Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 33 U 36/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-04-07
Aktenzeichen: 33 U 36/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.33U36.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 24.06.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, 2 O 736/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.732,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges B 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ABC123.
-
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 Euro freizustellen.
-
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug-um-Zug Leistung in Verzug befindet.
-
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
-
Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
-
Die Revision wird zugelassen.