Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 136/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-04-07
Aktenzeichen: 4 RBs 136/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0407.4RBS136.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO §§ 44, 45
Leitsätze
Eine unrichtige Belehrung steht einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung gleich.
Tenor
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.