Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 35/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-07-09
Aktenzeichen: 4 RVs 35/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0709.4RVS35.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 275
Leitsätze
Zur Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO genügt es grundsätzlich, dass das fertiggestellte Urteil vor Fristablauf auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden ist. Dazu reicht es, dass es mit oder ohne Akten im Dienstzimmer des Richters zum Abtrag bereitgelegt wird.
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist und dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wird.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).