Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 72/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-09-01
Aktenzeichen: 5 RVs 72/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0901.5RVS72.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: §§ 244, 261 StPO, §§ 46 Abs. 3, 177 Abs. 5 und 6 StGB
Leitsätze
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Die beantragte Verlesung eines Vernehmungsprotokolls kann regelmäßig nicht durch die Vernehmung der Verhörperson ersetzt werden.
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Zu den Darstellungsanforderungen und zur Inhaltsanalyse der Aussage eines einzigen Belastungszeugen in der Beweiswürdigung.
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Die strafschärfende Würdigung, dass der Angeklagte sein Ziel, sexuelle Befriedigung zu erlangen, nachhaltig verfolgt hat, verstößt bei einer Straftat nach §§ 177 Abs. 1, 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1 StGB gegen das Doppelverwertungsbot (§ 46 Abs. 3 StGB).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.