Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 W 46/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-10-12
Aktenzeichen: 5 W 46/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:1012.5W46.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 160, 162 ZPO
Leitsätze
In einem Prozessvergleich kann auf ein Gerichtsgutachten Bezug genommen werden, ohne dass dieses als Anlage zum Protokoll genommen werden muss.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14.03.2020 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 10.000 € festgesetzt.