Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 57/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 4 Ws 57/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0429.4WS57.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §§ 310, 70 Abs. 2; OWiG §§ 96, 104 Abs. 3 Nr. 1
Leitsätze
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- Eine weitere Beschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) ist nicht statthaft.
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- Zwar handelt es sich bei der Anordnung von Erzwingungshaft um eine „Verhaftung“. Für die Anfechtung einer solchen Anordnung sieht das Ordnungswidrigkeitenrecht aber allein die sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG) als Spezialregelung vor, so dass der allgemeine Verweis in § 46 Abs. 1 OWiG auf die Strafprozessordnung (und damit auf § 310 StPO) insoweit nicht greift.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen.