Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 54/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-05-27
Aktenzeichen: 4 RVs 54/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0527.4RVS54.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 59; StPO § 267
Leitsätze
Immer dann, wenn sich nach dem festgestellten Sachverhalt die Anwendung des § 59 StGB aufdrängt, müssen die Urteilsgründe – schon nach den materiellrechtlichen Begründungsanforderungen - ergeben, aus welchem Grunde das Tatgericht den Angeklagten dennoch zu einer Strafe verurteilt und nicht nur verwarnt hat.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.