Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 110/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-06-07
Aktenzeichen: 3 RBs 110/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0607.3RBS110.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).