Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 115/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-16
Aktenzeichen: 1 RBs 115/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0916.1RBS115.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 3, 41, 49 Abs. 1, OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Der Senat schließt sich der Bewertung der Oberlandesgerichte Oldenburg, Celle und Stuttgart an, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt; ihre notwendigen Auslagen hat die Betroffene selbst zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 u. 4 StPO).