Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 87/20 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-10-15
Aktenzeichen: 10 W 87/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1015.10W87.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat – Landwirtschaftssenat
Normen: HöfeO § 1
Leitsätze
Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist.
Der im Testament geäußerte Wunsch des Erblassers, dass der Hof erhalten werden solle, ist für die Beurteilung der Hofeigenschaft unerheblich, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten die Bewirtschaftung nicht nur zum Ruhen gebracht, sondern endgültig aufgegeben und dadurch die Hofeigenschaft beseitigt hat.
Die Aufgabe der Bewirtschaftung kann auch schrittweise erfolgen, wenn dies dazu führt, dass ein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorhanden ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - angewiesen, das erteilte Hoffolgezeugnis vom 15.10.2019 einzuziehen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.