Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 131/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-01-06
Aktenzeichen: 5 RVs 131/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0106.5RVS131.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO §§ 44, 45, 329 Abs. 1
Leitsätze
Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest, mit dem die Verhandlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung glaubhaft gemacht werden soll.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.