Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 13 WF 210/21 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-01-24
Aktenzeichen: 13 WF 210/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0124.13WF210.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann auch dann festgesetzt werden, wenn die vorherige Androhung nur im Hinblick auf das Ordnungsgeld vollständig ist, hinsichtlich der Ordnungshaft dagegen der Hinweis auf die maximale Dauer fehlt (wie OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 218). Auch ein Hinweis auf die Exkulpationsmöglichkeit (§ 89 Abs. 4 FamFG) ist nicht erforderlich.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der am 23.11.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum teilweise abgeändert.Gegen die Kindesmutter bleibt ein Ordnungsgeld von 500,00 € festgesetzt.Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des Kindesvaters auf Festsetzung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen.Die weitergehende Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen.Die Kosten des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter zu 2/3, der Kindesvater zu 1/3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.