Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 9/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-04-11
Aktenzeichen: 7 U 9/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0411.7U9.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 538 ZPO; Art. 103 GG
Leitsätze
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- Die Substantiierungsanforderungen im Hinblick auf Art und Ausmaß eines Vorschadens und zu Umfang und Güte einer Vorschadensreparatur dürfen, auch wenn der Vorschaden in die Besitzzeit des Geschädigten fällt, nicht – wie hier – überspannt werden (in Fortschreibung zur Rechtsprechung von Vorschäden außerhalb der Besitzzeit des Geschädigten BGH Beschl. v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18, r+s 2020, 108 und OLG Hamm Urt. v. 25.1.2022 – 9 U 46/21, BeckRS 2022, 2475 = juris Rn. 9).
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- Hinweise auf eine (vermeintlich) fehlende Substantiierung müssen hinreichend frühzeitig erfolgen und hinreichend konkret sein; erfolgen sie erst in der mündlichen Verhandlung, ist im Einzelfall – wie hier – von Amts wegen Schriftsatznachlass zu gewähren (im Anschluss an BGH Beschl. v. 12.1.2022 – XII ZR 26/21, BeckRS 2022, 2092 Rn. 9 ff. m. w. N.).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Az. 2 O 29/21, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden – an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.