Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 118/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-06-21
Aktenzeichen: 5 Ws 118/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0621.5WS118.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 142 Abs. 7
Leitsätze
Mit der Ausgestaltung des Rechtsmittels betreffend die (Nicht-)Bestellung eines Pflichtverteidigers als sofortiger Beschwerde wollte der Gesetzgeber eine schnellere Klarheit über die Rechtslage erreichen. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Angeklagte, dessen Antrag auf Bestellung eines (zusätzlichen) Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, nach Eintritt der Rechtskraft aufgrund eines neuerlichen inhaltsgleichen Antrags eine Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Ausgangsgericht und anschließend durch das Beschwerdegericht erwirken könnte.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.