Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 81/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-09-20
Aktenzeichen: 5 RVs 81/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0920.5RVS81.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: JGG § 55 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 1
Leitsätze
Richtet sich eine Revision gegen ein jugendrichterliches Urteil, welches allein Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel enthält, so kann bei einem vor dem Tatrichter geständigen Angeklagten eine Umgehung von § 55 Abs. 1 S. 1 JGG vorliegen, wenn in der Revisionsbegründung zwar ausdrücklich der Schuldspruch (ohne nähere Begründung) angegriffen wird, die weiteren Ausführungen in der Revisionsbegründung aber zeigen, dass lediglich der Rechtsfolgenausspruch beanstandet wird.
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).