Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 74/22 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2022-12-15
Aktenzeichen: 7 U 74/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1215.7U74.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 7 StVG; § 249 BGB
Leitsätze
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- Will der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen, muss er den Wiederbeschaffungswert hinreichend darlegen, woran es – wie hier – fehlen kann, wenn Vorschäden des Fahrzeugs ungewiss sind und die Laufleistung des Fahrzeugs unklar ist.
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- Im Fall einer unschlüssigen Darlegung des Wiederbeschaffungsaufwandes ist ferner von vornherein kein Raum für die Zuerkennung der weiteren Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldekosten sowie Unkostenpauschale).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.