Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 22/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-04-11
Aktenzeichen: 3 ORs 22/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0411.3ORS22.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 206a, StPO § 467 Abs. 1, StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Leitsätze
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Verstirbt der Angeklagte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und während des Revisionsverfahrens, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen.
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Können dem Angeklagten Verhaltensweisen, die bei einem schuldfähigen Täter die Auferlegung seiner Auslagen auf die Staatskasse als unbillig erscheinen lassen, mangels Verantwortlichkeit für sein Verhalten nicht vorgeworfen werden, fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die Ausnahmeregel des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO findet dann keine (analoge) Anwendung.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 206a StPO eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.