Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 89/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-10-17
Aktenzeichen: 4 UF 89/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:1017.4UF89.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: Art 103 Abs. 1 GG, § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG
Leitsätze
Die unterbliebene Einholung eines von Amts wegen einzuholenden Sachverständigengutachtens stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – der Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht – Bochum vom 22.05.2023 und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum zurückverwiesen.