Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 12/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-01-30
Aktenzeichen: 2 Ws 12/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0130.2WS12.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die "neu hervorgetretenen Umstände" bei nunmehr erfolgter Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe
Tenor
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- Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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- Der Haftbefehl des Amtsgerichts Iserlohn vom 06.01.2023, Az. 5 Gs 5/23, bleibt unter den im Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 02.03.2023 genannten Auflagen (gl. Az.) außer Vollzug gesetzt.
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- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO analog.
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- Anordnung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden:
Der Angeklagte ist in vorliegender Sache unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.