Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 ORs 63/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-01
Aktenzeichen: 2 ORs 63/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0201.2ORS63.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
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Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Nötigung in fünf tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,- € verurteilt wird.
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Die weitergehende Revision wird – unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils im Übrigen – einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weitergehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.