Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 W 22/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 4 W 22/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0206.4W22.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: ZPO § 93, § 99 Abs. 2 S. 1, §§ 571 Abs. 2 S. 2, UWG § 13a Abs. 2, § 13 Abs. 4, PAngV § 4 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
Wegen § 13a Abs. 2 UWG gibt der Unterlassungschuldner, der in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, bei einem Verstoß gegen gesetzliche Infomations- und Kennzeichnungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 UWG (auch) dann keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung, wenn er den Verstoß auf die Abmahnung des Mitbewerbers hin abstellt und eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen das Kosten-Urteil der 18. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 14.03.2023 (I-18 O 25/22) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.