Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 65/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-03-05
Aktenzeichen: 3 Ws 65/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0305.3WS65.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 463 Abs. 5 S. 2, Abs. 3; § 454 Abs. 1; StGB § 67d Abs. 6, Abs. 2
Leitsätze
Die Maßregelvollzugsklinik hat bzgl. der Art und Weise der Vorführung des Untergebrachten zu einer gerichtlichen Anhörung ein Organisations- und Ausgestaltungsermessen. Eine Verschubung des Untergebrachten über eine Justizvollzugsanstalt mit einer Übernachtung dort ist grundsätzlich möglich, wenn dem Untergebrachten durch diese Verfahrensweise keine psychischen oder sonstigen gesundheitlichen Nachteile hierdurch drohen und der Therapieerfolg nicht gefährdet wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.