Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 19/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-04-11
Aktenzeichen: 3 ORs 19/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0411.3ORS19.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 261
Leitsätze
Zum Fall einer zulässigen Rüge der Verletzung von § 261 StPO (Ausschöpfungsrüge) bzgl. einer getroffenen Einziehungsentscheidung.
Tenor
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- Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Juli 2023 wird hinsichtlich der Einziehungsentscheidung betreffend das sichergestellte Kraftfahrzeug Skoda Kodiaq mit der Fahrgestellnummer N01, 2 Fahrzeugschlüssel und 2 Fahrzeugpapiere sowie das sichergestellte Kraftfahrzeug Mercedes Benz B-Klasse mit der Fahrgestellnummer N02 mit 2 Fahrzeugschlüsseln und 2 Fahrzeugpapieren aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt insoweit.
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- Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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- Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).