Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 ORs 28/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-05-16
Aktenzeichen: 3 ORs 28/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0516.3ORS28.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 275; StPO §§ 273, 274
Leitsätze
Der authentische Urteilsinhalt ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und nicht aus dem (ggf. später abgefassten) schriftlichen Urteil. Der Urteilstenor ist entweder unmittelbar in das Protokoll aufzunehmen oder muss als Anlage zu dem Protokoll zum Inhalt desselben gemacht werden.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).