Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 58/23 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-08-19
Aktenzeichen: 7 U 58/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:0819.7U58.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: StVG § 7; StVG § 9; BGB § 254; StVO § 3 Abs. 2a; StVO § 25 Abs. 3
Leitsätze
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- Überquert ein erwachsener Fußgänger entgegen § 25 Abs. 3 StVO eine Fahrbahn, ohne auf einfach und ohne Einschränkung erkennbare herannahende Pkw zu achten und wird von einem Pkw erfasst, kann dies – wie hier – zu einer vollständigen Kürzung des Anspruchs aus § 7 StVG über § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB führen (zum nicht vollständigen Zurücktreten der Betriebsgefahr bei einem Minderjährigen OLG Hamm Urt. v. 25.6.2024 – 7 U 142/23, BeckRS 2024, 21869).
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- Zwar ist auch ein erkennbar alkoholisierter Fußgänger als hilfsbedürftig im Sinn des § 3 Abs. 2a StVO anzusehen (im Anschluss an BGH Urt. v. 26.10.1999 – VI ZR 20/99, r+s 2000, 64 = juris Rn. 8).
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- Die Anwendung von § 3 Abs. 2a StVO setzt aller¬dings voraus, dass der gefährdete Verkehrsteil¬nehmer – wie hier nicht – aufgrund äußerlich er¬kennbarer Merkmale als hilfsbedürftig in diesem Sinne zu erkennen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26.10.1999 – VI ZR 20/99, r+s 2000, 64 = juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2024 – 7 U 120/22, NJW-RR 2024, 894 = juris Rn. 20 m. w. N.).
Tenor
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- Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
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- Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.