Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 417/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-12-03
Aktenzeichen: 3 Ws 417/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2024:1203.3WS417.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 115, 115a, 117 Abs. 2 S. 1
Leitsätze
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- Der Sache nach handelt es sich bei dem Antrag auf Vorführung vor den zuständigen Richter nach §§ 115a Abs. 3, 115 StPO um einen Antrag auf Haftprüfung im Sinne des § 117 Abs. 1 StPO. Auch insoweit gilt der Vorrang der Haftprüfung gegenüber der Haftbeschwerde nach § 117 Abs. 2 StPO und führt zur Unzulässigkeit der Letzteren.
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- Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei mehreren aufeinander folgenden, denselben Gegenstand betreffenden Haftentscheidungen grundsätzlich nur jeweils die letzte Haftentscheidung angefochten werden kann.
Tenor
Die weitere (Haft-)Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.