Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 64/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-03-10
Aktenzeichen: 31 U 64/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0310.31U64.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Normen: UKlaG § 6 Abs. 1, BGB § 339
Leitsätze
§ 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG erfasst nach Änderung der erstinstanzlichen Zuständigkeit durch Art. 10 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) nicht Vertragsstrafeansprüche gemäß § 339 Satz 2 BGB, die ihren Ursprung in einem auf einer Abmahnung nach dem UKlaG beruhenden Unterlassungsvertrag haben.
Tenor
Der Senat weist in Hinblick auf den anstehenden Verhandlungstermin am 19. März 2025 darauf hin, dass die Berufung nach dem Ergebnis der Vorberatung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Der Kläger mag prüfen, ob das Berufungsverfahren dennoch fortgeführt werden soll.