Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 4 ORs 19/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-03-25
Aktenzeichen: 4 ORs 19/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0325.4ORS19.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 263 Abs. 1; BGB § 647 BGB; BGB § 1257
Leitsätze
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- Ein Werkunternehmerpfandrecht lässt einen Vermögensschaden i. S. d. § 263 Abs. 1 StGB allenfalls entfallen, wenn es werthaltig ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anspruch aus dem Werkunternehmerpfandrecht eine jederzeit und ohne Zeit- und Kostenaufwand zu erreichende Zahlung erwarten lässt und nicht minderwertig ist.
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- Ein Werkunternehmerpfandrecht kann für den Fall eines Kfz-Reparaturauftrags nur dann werthaltig sein, wenn dem Werkunternehmer die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Kfz-Brief) bei der Inbesitznahme des Pkw übergeben wurde. Denn nur in solch einem Fall kann die Verwertung des Werkunternehmerpfandrechts im Rahmen des Pfandverkaufs ohne nennenswerte Schwierigkeiten erfolgen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.