Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz 464/24 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-06-13
Aktenzeichen: 1 Vollz 464/24
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0613.1VOLLZ464.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG NRW § 64 Abs. 1; StVollzG NRW § 26 Abs. 3
Leitsätze
Bei der Durchsicht von (geöffneter) Verteidigerpost im Rahmen einer Haftraumkontrolle hat der Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Anwesenheit.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).