Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 211/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-08
Aktenzeichen: 3 Ws 211/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0708.3WS211.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 3; StGB § 67e Abs. 2
Leitsätze
Fällt der Ablauf der Zehnjahresfrist aus § 67d Abs. 3 StGB in eine noch laufende Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB, muss der neue Fortdauerbeschuss - je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt - spätestens innerhalb eines Jahres nach der letzten Fortdauerentscheidung oder spätestens neun Monate nach Ablauf der Zehnjahresfrist ergehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.