Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 241/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-07-17
Aktenzeichen: 3 Ws 241/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:0717.3WS241.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 111p, 304
Leitsätze
Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse eines Rechtsmittels bei einer bereits durchgeführten Notveräußerung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird festgestellt, dass die mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 6. März 2025 erfolgte Anordnung der Notveräußerung des Pkw Ford Mustang Coupe mit der FIN N01 und des Pkw Mercedes-Benz GLC 220d mit der FIN N02 rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Antrag auf Feststellung von Ansprüchen nach dem StrEG wird zurückgewiesen.