Texte intégral
Oberlandesgericht Hamm — 2 OAus 199/25 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-10-16
Aktenzeichen: 2 OAus 199/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2025:1016.2OAUS199.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 27 Abs. 1, 40; StPO 119a Abs. 1, Abs. 2 S. 2
Leitsätze
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- Für den Vollzug der Auslieferungshaft findet über § 27 Abs. 1 IRG auch § 119a StPO Anwendung.
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- Der Antrag eines Inhaftierten auf Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 119a Abs. 2 S. 2 StPO ist nur bei vorheriger oder gleichzeitiger Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StPO zulässig.
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- Die Bestellung eines Beistands gemäß § 40 IRG erstreckt sich auch auf einen Antrag nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO.
Tenor
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- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
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- Die durch die Antragstellung beim Landgericht Stuttgart im Verfahren 7 O 147/25 entstandenen Mehrkosten hat die Verfolgte zu tragen.