21 UF 211/80•Oberlandesgericht Köln, 1981-01-20, 21 UF 211/80
Oberlandesgericht Köln, 1981-01-20, 21 UF 211/80
21 UF 211/80Tribunal supérieur20 janv. 1981
Regest
1. § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt nur, soweit die Unterhaltsansprüche des Kindes als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. 2. Der Nutzungswert des Wohnens im eigenen Hause und eines von der Firma überlassenen Pkw's sind geldwerte Vorteile, die dem Einkommen hinzuaddiert werden müssen. 3. Tilgungen auf Hypothekendarlehen bezüglich Hausbesitz müssen dann berücksichtigt werden,wenn der Unterhaltspflichtige unter Einsatz von Fremdkapital mehrere Mietobjekte erworben und auf diese Weise zusätzliche Einkommensquellen geschaffen hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 21 UF 211/80 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1981-01-20
Aktenzeichen: 21 UF 211/80
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1981:0120.21UF211.80.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Normen: §§ 1602, 1629 Abs. 3 BGB
Leitsätze
-
§ 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt nur, soweit die Unterhaltsansprüche des Kindes als Folgesache im Scheidungsverbund geltend gemacht werden.
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Der Nutzungswert des Wohnens im eigenen Hause und eines von der Firma überlassenen Pkw's sind geldwerte Vorteile, die dem Einkommen hinzuaddiert werden müssen.
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Tilgungen auf Hypothekendarlehen bezüglich Hausbesitz müssen dann berücksichtigt werden,wenn der Unterhaltspflichtige unter Einsatz von Fremdkapital mehrere Mietobjekte erworben und auf diese Weise zusätzliche Einkommensquellen geschaffen hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Juli 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln - 306 F 70/80 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt,
- an den Kläger zu 1) über die freiwillig gezahlte monatliche Unterhaltsrente von 220,-- DM hinaus eine weitere monatliche Unterhaltsrente, und zwar
a) für die Zeit vorn 1. Februar 1980 bis 31. Januar 1981 in Höhe von 107,50 DM,
b) für die Zeit ab 1. Februar 1981 in Höhe von 102,50 DM,
- an den Kläger zu 2) über die freiwillig gezahlte monatliche Unterhaltsrente von 220,-- DM hinaus eine weitere monatliche Unterhaltsrente, und zwar
a) für die Zeit vorn 1. Februar 1980 bis 10. Mai 1980 in Höhe von 42,50 DM,
b) für die Zeit vorn 11. Mai 1980 bis 31. Januar 1981 in Höhe von 107,50 DM,
c) für die Zeit ab 1. Februar 1981 in Höhe von 102,50 DM
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Kläger werden zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je 1/5 und der Beklagte 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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